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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 2 U 619/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss
(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)
Geschäftsnummer: 2 U 619/07
in dem Rechtsstreit
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, den Richter am Oberlandesgericht Künzel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert
am 30. Januar 2008
einstimmig beschlossen:
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. April 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen des Streithelfers zu tragen.
Gründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 21.12.2007 (GA 189) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufungen verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 21.12. 2007 Bezug.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25.01.2008 (GA 198) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Klausel in Ziffer 2) der Abtretungserklärung vom 06.11.1998 zu unbestimmt, um eindeutig entnehmen zu können, dass von dieser Forderung auch eine Abtretung von Rückgewähransprüchen gegen den Grundschuldbesteller erfasst ist. Der Klausel kann auch nicht entnommen werden, dass Rückgewähransprüche des Eigentümers aus der Grundschuldbestellungsurkunde, die ursprünglich an die Beklagte abgetreten waren, an die Klägerin stillschweigend weiter abgetreten worden sind. Dies lässt sich auch nicht zwingend aus der Formulierung entnehmen, dass neben den Grundschulden nebst allen Nebenleistungen und Zinsen seit dem Tage der Eintragung der Grundschulden in das Grundbuch auch alle sonstigen Ansprüche an den Zessionar abgetreten werden.
Der Senat hält das Beweisangebot der Klägerin, Vernehmung des Zeugen R. und Vernehmung des Vorstandes der Beklagten als Partei (GA 41) zu der Frage, was mit der Formulierung in der Klausel gemeint gewesen, weiterhin nicht für nicht beweiserheblich. Das Verständnis des Vorstandes der Beklagten hinsichtlich der Auslegung der Formulierung betrifft eine innere Tatsache und ist einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.
Der Senat vermag auch nicht der Auffassung der Klägerin folgen, dass die Zahlung von 35.000,--€ der Frau S. ausschließlich auf die persönliche Schuld des Schuldners erfolgt ist und mit ihr eine vorläufige Abwendung der Zwangsversteigerung bezweckt gewesen wäre. Aus dem als Anlage B 2 (GA 35) überreichten Schreiben der S. ergibt sich, dass diese den letztrangigen Teilbetrag der Grundschuld in Höhe von 35.000,--€ erwerben wollte. Sie war zur Zahlung dieses Betrages nur gegen Abgabe einer Teillöschungsbewilligung bereit. Hätte Frau S. diesen Betrag nicht erbracht, wäre die Forderung der Beklagten aus dem Zwangsversteigerungserlös um 35.000,--€ höher gewesen.
Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 101 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.000,-- € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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